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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 906/19

Datum:
13.02.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 E 906/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0213.4E906.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 8 K 1180/18
 
Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12.8.2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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