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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 637/20

Datum:
05.08.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 E 637/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0805.4E637.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 9 L 269/20
 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Bielefeld durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 7.7.2020 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

 
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