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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 493/20

Datum:
24.07.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 E 493/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0724.4E493.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 906/20
Schlagworte:
Niederschlagung Gerichtskosten
Normen:
JustG NRW § 123 Abs. 2
Leitsätze:

Auf die Niederschlagung von öffentlichen Forderungen besteht als verwaltungsinterne Maßnahme ohne Außenwirkung kein subjektives Recht des Schuldners.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11.5.2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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