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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 42/20

Datum:
27.01.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 E 42/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0127.4E42.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 8 K 6639/19
 
Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtstreits an das Oberlandesgericht Hamm durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 10.12.2019 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

 
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