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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 180/19

Datum:
22.06.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 E 180/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0622.4E180.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 19/17
 
Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 7.2.2019 und der die Kostenfestsetzung ablehnende Beschluss vom 11.12.2017 werden dahingehend geändert, dass die den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Verfahren 3 L 145/16 (VG Aachen) in beiden Instanzen noch zu zahlende Vergütung auf 1.403,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 25.4.2017 festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ¾, die Antragsteller tragen die Kosten zu ¼. Eine Kostenerstattung findet im Verfahren über die Vergütungsfestsetzung nicht statt.

 
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