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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 D 137/20

Datum:
20.08.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 D 137/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0820.4D137.20.00
 
Schlagworte:
Verweisung Rechtsweg Prozesskostenhilfe isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren negativer Kompetenzkonflikt effektiver Rechtsschutz
Normen:
§ 17a Abs. 2 GVG; § 17a Abs. 4 GVG
Leitsätze:

Die Vorschrift des § 17a Abs. 2 GVG über die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs kann in Verfahren über vorab gestellte isolierte Prozesskostenhilfeanträge entsprechend angewendet werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen effektiven Rechtsschutzes sachgerecht ist.

 
Tenor:

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

Die Verfahren werden an das Landgericht Aachen, Strafvollstreckungskammer, verwiesen.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
 

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