Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 977/18

Datum:
16.03.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 977/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0316.4B977.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 9 L 408/18
Schlagworte:
Verbundverbot Mindestabstandsgebot Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen Spielhalle Bestandsschutz Härte
Normen:
GlüStV § 25 Abs. 2 GlüStV § 29 Abs. 4 Satz 4;; AG GlüStV NRW § 16 Abs. 3;; AG GlüStV NRW § 21 Abs. 2
Leitsätze:

1. Spielhallenerlaubnisse nach § 33i GewO sind in Nordrhein-Westfalen gegenstandslos, weil § 33i GewO gemäß § 21 Abs. 2 AG GlüStV NRW durch das Landesausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag ersetzt worden ist.

2. Das Abstandserfordernis zu Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gilt nach der einschlägigen Übergangsvorschrift nur für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausführungsgesetzes bestehende Spielhallen nicht. Sobald durch Änderungen im räumlichen Bestand die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen wird, handelt es sich bei den geänderten Spielhallen nicht mehr um "zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Spielhallen".

3. Vieles spricht dafür, dass in den Genuss der für die Zeit nach dem 1.7.2021 angedachten staatsvertraglichen Neuregelung, wonach für am 1.1.2020 bestehende Spielhallen, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen, unter bestimmten Voraussetzungen abweichend vom Verbundverbot eine Erlaubnis in Aussicht gestellt wird, grundsätzlich nur solche am 1.1.2020 bestehenden Verbundspielhallen gelangen werden, die am 1.1.2020 rechtmäßig betrieben worden sind; das sind diejenigen Spielhallen, für die am Stichtag eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV unter Befreiung vom Verbundverbot erteilt worden oder zumindest offensichtlich zu Unrecht versagt worden war, ohne dass zuvor rechtzeitig gerichtlicher Rechtsschutz hätte erlangt werden können.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 3.7.2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank