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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 946/18

Datum:
28.02.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 946/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0228.4B946.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 L 1483/18
 
Tenor:

1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13.6.2018 wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13.6.2018 wird abgelehnt.

3. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13.6.2018 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Streitwertbeschwerde wird abgelehnt.

4. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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