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Das Verfahren wird eingestellt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 87a Abs. 1 und 3, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen, weil der Antrag auf Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses – Beschluss des Rates über die Aufhebung der streitgegenständlichen Verordnung – voraussichtlich erfolglos geblieben wäre. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass auch eine ursprünglich rechtmäßig erlassene Verordnung zu einer anlassbezogenen Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW durch eine nachträgliche Veränderung der Umstände rechtswidrig werden kann, wenn der Anlass für die sonntägliche Ladenöffnung wegfällt und die Norm auch eine anlassunabhängige Ladenöffnung ermöglicht. Wie sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten E‑Mail des Vereins Zülpich Fachgeschäfte Aktiv e. V. vom 28.5.2020 ergibt, stand aber bereits vor Antragstellung fest, dass eine koordinierte Ladenöffnung nicht beabsichtigt war, nachdem der geplante Straßenmarkt wegen des Verbots in § 13 Abs. 1 Nr. 1 der Coronaschutzverordnung vom 8.5.2020 abgesagt werden musste. Ein dringendes Bedürfnis für den Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung war vor diesem Hintergrund nicht gegeben. Die streitgegenständliche Verordnung war zwar noch im Amtsblatt vom 16.5.2020 bekanntgemacht worden, ohne dass seitens der Antragsgegnerin in irgendeiner Form auf die Auswirkungen der Absage des Straßenmarktes hingewiesen worden wäre. Nach den vorliegenden Erkenntnissen spricht aber alles dafür, dass die Antragstellerin durch eine einfache Nachfrage bei der Antragsgegnerin bereits vor Antragstellung hätte erkennen können, dass angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls Ladenöffnungen jedenfalls nicht in erheblichem Umfang zu befürchten waren.
4Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
5Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.