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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 635/19

Datum:
08.01.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 635/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0108.4B635.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 1 L 681/19
Schlagworte:
Geeignetheitsbestätigung Spielgerät Aufsteller personenbezogen ortsbezogen
Normen:
GewO § 33c Abs. 3
Leitsätze:

Die Legalisierungswirkung der Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO besteht nur im Verhältnis zum jeweiligen Adressaten

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3.5.2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

 
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