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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 54/20

Datum:
23.06.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 54/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0623.4B54.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 1 L 1945/19
 
Tenor:

Das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3.1.2020 wird eingestellt.

Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Beschluss über die Löschung des Antragstellers aus der Architektenliste vom 14.8.2019 wird eingestellt. Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 3.1.2020 ist wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden in beiden Instanzen gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

 
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