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Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel gegen den die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 17.1.2020 ‒ 4 B 1476/19 ‒ verwerfenden Beschluss vom 18.2.2020 ‒ 4 B 127/20 ‒ wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
2Das als weitere Anhörungsrüge zu verstehende Rechtsmittel, mit dem sich der Antragsteller auf einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör beruft, ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil es nicht statthaft ist.
3Der die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 17.1.2020 ‒ 4 B 1476/19 ‒ verwerfende Beschluss vom 18.2.2020 ‒ 4 B 127/20 ‒ ist unanfechtbar und kann nicht mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden. Daher sieht der Senat von der vom Antragsteller begehrten Weiterleitung seiner „Beschwerde“ an das Bundesverwaltungsgericht ab.
4Auch als Anhörungsrüge verstanden, ist das Rechtsmittel unzulässig. Eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge zurückgewiesen wird, ist einfachrechtlich unstatthaft.
5Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.4.2011 – 2 BvR 597/11 –, juris, Rn. 5; zur Gegenvorstellung OVG NRW, Beschluss vom 30.4.2019 – 4 E 297/19 –, juris, Rn. 2.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
7Dieser Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.