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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 265/19

Datum:
06.05.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 265/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0506.4B265.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 523/18
Schlagworte:
Schließung Erlaubnis Verbot Verbundspielhalle Ersetzung Ergänzung Rechtsfortbildung Auslegung geltungserhaltend verfassungskonform Kohärenz Ausweitung Vollzugsdefizit Online-Casino Duldung unbillige Härte atypische Fallkonstellation Bestimmtheitsgebot Überhang Verhältnismäßigkeitsgebot Vertrauensschutz nachteilige Auswirkungen wirtschaftliche Betriebsführung unternehmerisches Risiko Unzumutbarkeit Rechtsbefolgung Abwicklungsfrist
Normen:
GewO § 15 Abs. 2; GlüStV § 24 Abs. 1: GlüStV § 25 Abs. 2; GlüStV § 29 Abs. 4 Satz 4; AG GlüStV NRW § 16 Abs. 2;; AG GlüStV NRW § 16 Abs. 3 Satz 1; GG Art. 125a; GewO § 33i
Leitsätze:

1. Der unbestimmte Rechtsbegriff der unbilligen Härte, der Voraussetzung dafür ist, für eine Übergangszeit eine Befreiung von der Einhaltung des Mindestabstands zwischen Spielhallen erteilen zu können, verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Er hat in der höchstrichterlichen Rechtsprechung etwa zum Steuerrecht bereits hinreichende Konturen erhalten.

2. Das Verhältnismäßigkeitsgebot und der Grundsatz des Vertrauensschutzes fordern weder, eine unbillige Härte aufgrund vermeidbarer Belastungen anzunehmen noch aufgrund solcher, die nicht auf einem berechtigten Vertrauen in die frühere Rechtslage beruhen. Eine Abweichung von dem neu geschaffenen Verbundverbot im Wege der Härtefallklausel muss deshalb insbesondere nicht immer schon dann angenommen werden, wenn die gesetzliche Regelung nachteilige Auswirkungen auf den Gewerbetreibenden hat, die eine Anpassung des Betriebs an die Gesetzeslage unter Bedingungen wirtschaftlicher Betriebsführung ausschließen.

3. Der Umstand, dass ein Betreiber mehrerer im Verbund miteinander stehender Spielhallen während der fünfjährigen Übergangsfrist nicht die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um sich auf die neue Rechtslage einzustellen, mit deren Verfassungsmäßigkeit er ernsthaft rechnen musste, führt nicht zur Unzumutbarkeit der Rechtsbefolgung seit Ablauf der Übergangsfrist.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18.2.2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

 
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