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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 21/20

Datum:
30.04.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 21/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0430.4B21.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 1 L 2468/19
Schlagworte:
Gaststätte erlaubnispflichtig erlaubnisfrei Gaststättenerlaubnis Widerruf Unzuverlässigkeit Sperrwirkung Gewerbeuntersagung Schließungsanordnung Steuerschulden Steuerrückstände Sanierungskonzept Tilgungsplan
Normen:
GewO § 15 Abs. 2; GewO § 35 Abs. 1 Satz 1; GewO § 35 Abs. 1 Satz 2; GewO § 35 Ab; GastG § 2 Abs. 1 Satz 1; GastG § 2 Abs. 2; GastG § 3 Abs. 1;; GastG § 4 Abs. 1 Nr. 1; GastG § 6 Satz 1; GastG § 15 Abs. 2
Leitsätze:

1. Ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept, das der Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit entgegenstehen kann, liegt etwa dann vor, wenn ein verbindlicher und von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan existiert, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der gesamten Rückstände zu entnehmen sind, der Schuldner vereinbarten Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden können.

2. Wenn die für den Betrieb einer Gaststätte erteilte Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden widerrufen werden kann, ist eine auf das Gaststättengewerbe oder andere Tätigkeiten bezogene Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 8 Satz 1 GewO ausgeschlossen.

3. Der Widerruf einer Gaststättenerlaubnis ermöglicht eine hieran anknüpfende Schließungsanordnung für den gesamten Gaststättenbetrieb, der nicht in einen erlaubnispflichtigen und einen nicht erlaubnispflichtigen Teil aufgespalten werden kann.

 
Tenor:

Die Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsgegnerin gegen die Ablehnung bzw. Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 20.12.2019 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu drei Vierteln und die Antragsgegnerin zu einem Viertel.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

 
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