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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 1715/20.NE

Datum:
06.11.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 1715/20.NE
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1106.4B1715.20NE.00
 
Tenor:

Im Wege einer einstweiligen Anordnung wird festgestellt, dass § 1 der Verordnung der Antragsgegnerin über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Martinsmarktes vom 2.3.2020 eine Ladenöffnung am 8.11.2020 nicht gestattet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17
 

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