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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 1604/19

Datum:
17.02.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 1604/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0217.4B1604.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 1 L 1527/19
Schlagworte:
Bewacher Unzuverlässigkeit Regelvermutung Prävention Provokation Pflichtenprofil Deeskalation Verurteilung Körperverletzung Beleidigung Berufsfreiheit Auflage
Normen:
GewO § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; GewO § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4; GewO § 34a Abs. 5; GG Art. 12 Abs. 1
Leitsätze:

1. Die Typik der in § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Satz 4 Nr. 4 GewO genannten Straftatbestände indiziert nach dem klaren Willen des Gesetzgebers regelmäßig die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit. Die gesetzliche Regel kann nur aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise als widerlegt angesehen werden. Dafür muss der Gewerbetreibende Umstände vortragen, die trotz einer einschlägigen Verurteilung ausnahmsweise eine andere Beurteilung zulassen.

2. Mit Blick auf die spezifischen Pflichten der Bewachungsunternehmer sind für die Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit solche Tatsachen, die Rückschlüsse auf die Einstellung des Gewerbetreibenden zum Umgang mit Konfliktfällen und zur Gewaltvermeidung zulassen, auch dann von besonderer Bedeutung, wenn sie außerhalb des Gewerbes verwirklicht wurden.

1. Die Typik der in § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Satz 4 Nr. 4 GewO genannten Straftatbestände indiziert nach dem klaren Willen des Gesetzgebers regelmäßig die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit. Die gesetzliche Regel kann nur aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise als widerlegt angesehen werden. Dafür muss der Gewerbetreibende Umstände vortragen, die trotz einer einschlägigen Verurteilung ausnahmsweise eine andere Beurteilung zulassen.

2. Mit Blick auf die spezifischen Pflichten der Bewachungsunternehmer sind für die Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit solche Tatsachen, die Rückschlüsse auf die Einstellung des Gewerbetreibenden zum Umgang mit Konfliktfällen und zur Gewaltvermeidung zulassen, auch dann von besonderer Bedeutung, wenn sie außerhalb des Gewerbes verwirklicht wurden.

1. Die Typik der in § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Satz 4 Nr. 4 GewO genannten Straftatbestände indiziert nach dem klaren Willen des Gesetzgebers regelmäßig die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit. Die gesetzliche Regel kann nur aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise als widerlegt angesehen werden. Dafür muss der Gewerbetreibende Umstände vortragen, die trotz einer einschlägigen Verurteilung ausnahmsweise eine andere Beurteilung zulassen.

2. Mit Blick auf die spezifischen Pflichten der Bewachungsunternehmer sind für die Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit solche Tatsachen, die Rückschlüsse auf die Einstellung des Gewerbetreibenden zum Umgang mit Konfliktfällen und zur Gewaltvermeidung zulassen, auch dann von besonderer Bedeutung, wenn sie außerhalb des Gewerbes verwirklicht wurden.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die teilweise Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15.11.2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

 
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