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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 1445/20.NE

Datum:
25.09.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 1445/20.NE
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0925.4B1445.20NE.00
 
Tenor:

Der Vollzug von § 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Dormagen an Sonn- oder Feiertagen vom 4.8.2020 wird im Wege einer einstweiligen Anordnung insoweit ausgesetzt, als damit eine Öffnung von Verkaufsstätten am 27.9.2020, am 8.11.2020 und am 6.12.2020 zugelassen wird.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
 

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