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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 1336/20.NE

Datum:
24.09.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 1336/20.NE
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0924.4B1336.20NE.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es hinsichtlich der Ladenöffnung am Sonntag, dem 6.9.2020, in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird der Vollzug von § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 3.9.2020 im Wege einer einstweiligen Anordnung ausgesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27
 

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