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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 1225/20

Datum:
19.08.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 1225/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0819.4B1225.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 3 L 619/20
 
Tenor:

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht ablehnenden Beschluss des Senats vom 12.8.2020 ‒ 4 B 1195/20 ‒ wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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