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Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 360.438,74 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Der Senat stellt das Beschwerdeverfahren entsprechend §§ 140 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 141 Satz 1 i. V. m. §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluss ein. Die Kläger haben ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen, bevor der Senat nach den §§ 133 Abs. 5 Satz 1, 139 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Abhilfe entschieden hat. Erst mit dieser Entscheidung tritt, wie diese Vorschriften erkennen lassen, der Devolutiveffekt der Nichtzulassungsbeschwerde ein und wird diese beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
3Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.2.2013– 19 A 1582/11 –, juris, Rn. 1, m. w. N.
4Eine Verfahrenseinstellung durch den Berichterstatter nach § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht möglich, weil diese Vorschriften entsprechend § 141 Satz 2 VwGO keine Anwendung finden.
5Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2, 140 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
6Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 45 Abs. 1 Satz 3, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
7Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3, GKG).