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1. Die Kostenentscheidung im Beschluss des Senats vom 20.4.2020 wird wie folgt ergänzt:
„Die Kläger tragen auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.“
2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschlussergänzungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Gerichtskosten werden für das Beschlussergänzungsverfahren nicht erhoben.
1. Der Beschluss des Senats vom 20.4.2020 ist auf Antrag des Beigeladenen nach § 120 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 122 Abs. 1 VwGO durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen. In diesem Beschluss ist versehentlich die Kostenfolge zum Teil übergangen worden. Zur Kostenfolge im Sinne von § 120 Abs. 1 VwGO gehört die bisher unterbliebene Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO, weil sie Teil der gemäß § 161 Abs. 1 VwGO von Amts wegen zu treffenden Kostenentscheidung ist.
2Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.1.1987 – 6 C 55.83 –, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 21 = juris, Rn. 3, m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 15.4.2008 – 4 OB 102/08 –, NordÖR 2008, 389 = juris, Rn. 3, m. w. N.
3Der ergänzte Kostenausspruch folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Zulassungsverfahren, in dem er auch durch Stellung eines Antrags kein Kostenrisiko eingehen konnte, für erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene seine Rechte im Rahmen der Beiladung nur anwaltlich vertreten wahrnehmen konnte (§ 67 Abs. 4 VwGO).
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.6.2018 – 4 A 2069/17 –, juris, Rn. 5.
52. Für die außergerichtlichen Kosten des Beschlussergänzungsverfahrens gilt die Kostenverteilung des ergänzten Beschlusses; Gerichtskosten werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben.
6Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.