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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 3726/18

Datum:
11.05.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 A 3726/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0511.4A3726.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 3 K 8265/17
 
Tenor:

1. Die Kostenentscheidung im Beschluss des Senats vom 20.4.2020 wird wie folgt ergänzt:

„Die Kläger tragen auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.“

2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschlussergänzungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Gerichtskosten werden für das Beschlussergänzungsverfahren nicht erhoben.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6
 

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