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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 3726/18

Datum:
20.04.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 A 3726/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0420.4A3726.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 3 K 8265/17
Schlagworte:
Schornsteinfeger Unverletzlichkeit der Wohnung Duldung Ersatzvornahme Streitwertfestsetzung Gesetzgebungskompetenz Luftreinhaltung
Normen:
GG Art. 13; GG Art. 13 Abs. 7;; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 24; SchfHwG § 1;; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3
Leitsätze:

1. Die Bestimmungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, die die Unverletzlichkeit der Wohnung einschränken, finden ihre Rechtfertigung in Art. 13 Abs. 7 GG. Sie dienen der Gewährleistung der Brand- und Betriebssicherheit von Feuerstätten einerseits und dem Klima- und Umweltschutz sowie der Energieeinsparung andererseits und damit der Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

2. Der Regelungskomplex des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, der den Erlass und die Durchsetzung von Feuerstättenbescheiden bzw. der darin festgesetzten Kehrpflichten betrifft, lässt sich jedenfalls auch dem Kompetenztitel der Luftreinhaltung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG zuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 - 7 C 5.14 -).

3. In Verfahren betreffend die Duldung der Ersatzvornahme zur Durchführung von in einem Zweitbescheid festgesetzten, einmalig durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten besteht das der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legende Interesse des Adressaten darin, die dafür anfallenden Kosten abzuwenden.

 
Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.8.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren nach der Verfahrensverbindung, für das gegen die Duldungsverfügung gerichtete erstinstanzliche Verfahren 3 K 8265/17 vor der Verfahrensverbindung sowie für das gegen den Kostenbescheid gerichtete erstinstanzliche Verfahren 3 K 9205/17 vor der Verfahrensverbindung jeweils auf die Wertstufe bis 500,00 EUR festgesetzt.

 
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