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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 342/17

Datum:
07.08.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 A 342/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0807.4A342.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 2 K 608/14
Schlagworte:
Statistik Heranziehung Auskunftspflicht Verarbeitendes Gewerbe Wirtschaftszweige Klassifikation Eurostat Verhältnismäßigkeit NACE
Normen:
VO EG 1893/2006 Art. 4; GG Art. 12; BStatG § 5;; BStatG § 6; BStatG § 15;; ProdGewStatG § 1; ProdGewStatG § 3; ProdGewStatG § 9
Leitsätze:

1. Die nationale Klassifikation der Wirtschaftszweige beruht auf der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2); ihre unionsrechtlich geforderte einheitliche Handhabung wird auch durch die Erläuterungen des Statistischen Amtes der Europäischen Union (Eurostat) zur NACE Rev. 2 sichergestellt.

2. Um ein Unternehmen im Rahmen einer statistischen Erhebung (hier: Investitionserhebung bei Unternehmen im Verarbeitenden Gewerbe) dem von der Auskunftspflicht betroffenen Wirtschaftszweig richtig zuordnen zu können, darf die zuständige Erhebungsstelle grundsätzlich auf bei anderen Erhebungsquellen vorhandene Daten zurückgreifen. Dem potenziell Auskunftspflichtigen obliegt es, seine etwaig falsche Zuordnung zum Kreis der Befragten durch vollständige, rechtzeitige Angaben abzuwenden.

 
Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 26.1.2017 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

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