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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 2782/20

Datum:
09.11.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 A 2782/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1109.4A2782.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 1 K 909/20
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe juristische Person allgemeine Interessen Pflichtmitgliedschaft Industrie- und Handelskammer
Normen:
ZPO § 116 Satz 2
Leitsätze:

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an eine juristische Person setzt unter anderem voraus, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

Das ist nicht schon dann der Fall, wenn der Kläger meint, bei der Entscheidung des Rechtsstreits seien Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung zu beantworten, die das Bundesverfassungsgericht in einer von dem Kläger abgelehnten Weise bereits vor wenigen Jahren erneut grundsätzlich geklärt hatte.

 
Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das am 18.9.2020 unterschriebene und lediglich falsch auf den 9.9.2020 datierte Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.

 
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