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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 B 1463/20

Datum:
09.11.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 B 1463/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1109.2B1463.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 9 L 499/20
 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8
 

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