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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 500,- Euro festgesetzt
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Es bestehen bereits nicht unerhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Zulassungsantrag nennt zwar auf S. 1 vier der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe, bezweifelt dann aber ohne näheren Bezug hierzu, "ob das entscheidende Gericht überhaupt unabhängig gehandelt" (S. 2) hat, meint, die "Rechtsgrundlage, der Rundfunkstaatsvertrag verstößt gegen das Grundgesetz" (S. 3 bis 10) und führt dann auf S. 10 f. eher zusammenhanglos verschiedene "europarechtliche Normen" auf, mit denen dieser ebenfalls nicht vereinbar sei. Eine Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil findet nicht statt. Ob damit dem Darlegungserfordernis genügt wird, mag aber offenbleiben.
3Der Zulassungsantrag hat nämlich unabhängig davon keinen Erfolg, weil sich aus dem Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) [1.] ebenso wenig ergeben wie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) [2.] oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) [3.]. Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender geltend gemachter und vorliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) lässt sich dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht entnehmen [4.].
41. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
5den Beitragsbescheid vom 3. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2017 aufzuheben,
6unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u. a., juris), des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 6.15 – sowie Beschlüsse vom 5. April 2017 - 6 B 60.16 ‑, vom 5. Juli 2018 - 6 B 132.18 - und vom 18. Dezember 2018 - 6 B 159.18 -, alle juris) und des beschließenden Senats (etwa Urteile vom 12. März 2015 - 2 A 2311/14 - und vom 28. Mai 2015 - 2 A 95/15 - sowie Beschluss vom 3. März 2017 ‑ 2 B 86/17 ‑, alle juris) – soweit sie hier einschlägig ist – abgewiesen. Dabei hat es sich mit den vom Kläger geltend gemachten Einwänden (Unzulässigkeit einer "Zwangsmitgliedschaft", Verletzung der Informationsfreiheit, "Diskriminierung" wegen Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks usw.) auseinandergesetzt; hierauf wird Bezug genommen.
7Mit den diesbezüglichen Ausführungen setzt sich hingegen die Zulassungsbegründung nicht auseinander, sondern stellt weitgehend wiederholend (z. B. auf S. 5, 6 und 8 die angebliche Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG, von Art. 2 Abs. 1 GG oder des Übermaßverbots) bzw. stattdessen Fragen in den Raum, die in den genannten Entscheidungen nicht im Sinne des Klägers entschieden worden sind (z. B. auf S. 3 und 4 sowie auf S. 7 die vermeintlich fehlende Gesetzgebungskompetenz der Länder, da es sich beim Rundfunkbeitrag um eine Steuer handele, usw.). Weitere Ausführungen zu diesen Fragen sind daher – auch unter Berücksichtigung der nach Auffassung des Klägers beizuziehenden bzw. einzuholenden Unterlagen zur konkreten Verwendung der Rundfunkbeiträge (S. 8 der Zulassungsbegründung), zur statistischen Häufigkeit der Nutzung öffentlich-rechtlicher Programme (dort S. 9) oder zur Praxis der Datenerhebung des Beklagten (dort S. 10) aus Rechtsgründen nicht veranlasst.
8Die auf S. 2 der Zulassungsbegründung genannte Vorlagefrage aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 28. März 2019 (6 K 1016/15.WI) ist in einem ganz anderen Zusammenhang ergangen; einen konkreten Bezug zu der Frage, ob der Kläger aufgrund des hier angegriffenen Bescheides zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen verpflichtet ist, stellt die Zulassungsbegründung nicht her und eine solche ist auch sonst nicht erkennbar.
9Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Oktober 2019 - 2 E 750/19 ‑ und vom 2. Dezember 2019 - 2 E 947/19 -.
10Unabhängig davon teilt der Senat die der Vorlagefrage zugrundeliegende Rechtsauffassung zur vermeintlich fehlenden institutionellen Unabhängigkeit der (Verwaltungs-)Gerichte nicht.
11Vgl. die genannten Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2019 und 2. Dezember 2019; in diesem Sinne auch BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 53, OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2020 - 11 A 324/20.A -, juris Rn. 22 ff., sowie Sächs. OVG, Beschluss vom 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. 19.
12Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf S. 10 und 11 der Zulassungsbegründung auf Art. 9, 10 und 14 EMRK. Dies gilt insbesondere für die (nunmehr) unter dem Aspekt des Art. 14 EMRK geltend gemachte "Diskriminierung". Der EuGH hat nämlich in seinem (auf Vorlagebeschluss des Landgerichts Tübingen ergangenen) Urteil vom 13. Dezember 2018 - C 492/17 -, juris Rn. 48 f. entschieden, dass kein konkreter Gesichtspunkt erkennbar ist, warum sich die (dortigen) Kläger wegen ihrer Rundfunkbeitragspflichtigkeit in einer von den Diskriminierungsvorschriften erfassten Situation befänden.
13Vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2019 - 2 A 1120/19 -.
14Warum hier bei dem in Deutschland lebenden Kläger, der offenbar deutscher Staatsangehöriger ist und bei dem ein Auslandsbezug nicht ansatzweise erkennbar ist, eine Diskriminierung vorliegen sollte, legt die Zulassungsbegründung nicht substantiiert dar und dies ist auch sonst nicht erkennbar, da die Rundfunkbeitragspflicht unterschiedslos für alle Personen gilt, die Inhaber einer Wohnung i. S. v. § 2 As. 2 RBStV sind und nicht an eines der in Art. 14 EMRK genannten Merkmale anknüpft. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt ferner nicht gegen Art. 9 und Art. 10 EMRK.
15Vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Juni 2016 - 2 A 1840/15 -, juris Rn. 35 [nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 5. April 2017 - 6 B 48.16 -, juris] und vom 24. September 2018 - 2 A 1202/16 -, juris Rn. 53 m. w. N. [nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 6 B 159.18 -, juris], beide m. w. N.
16Schon von daher ist die auf S. 11 beantragte Vorlage an den EuGH nicht veranlasst.
172. Die Zulassungsbegründung lässt besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, die über die bereits unter 1. behandelten Aspekte hinausgingen, nicht hervortreten.
183. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ergibt sich aus der Zulassungsbegründung ebenfalls nicht. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine bisher in der ober- oder höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärte, klärungsbedürftige und allgemein klärungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, und zwar selbst dann nicht, wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass die auf S. 10/11 der Zulassungsbegründung als "besonders klärungsbedürftig" angesehene Frage,
19ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Vereinigung anzusehen sind,
20dem Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugeordnet werden kann. Diese Frage entzieht sich in dieser pauschalen Form schon einer allgemeinen juristischen Klärung. Abgesehen davon wird die Entscheidungserheblichkeit der Frage für den vorliegenden – auf die Aufhebung eines Rundfunkbeitragsbescheides des Beklagten gerichteten – Rechtsstreit nicht dargetan.
214. Ein (nicht der Sache nach bereits unter der 1. abgehandelter) geltend gemachter und vorliegender Verfahrensmangel, der der Entscheidung des Senats unterliegt und auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist der Zulassungsbegründung nicht zu entnehmen.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
23Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 47 Abs.1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.
24Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).