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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 875/17

Datum:
07.02.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 A 875/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0207.20A875.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 7 K 700/14
Schlagworte:
Sammlung, Sammler, gewerblich, Abfall, Alttextilien, Unzuverlässigkeit, Prognose, Vergangenheit, Übermaßverbot, Untersagung, Anordnung
Normen:
KrWG § 18 Abs. 5 Satz 2
Leitsätze:

Unzuverlässig im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens prognostisch nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die in Rede stehende Sammlung zukünftig ordnungsgemäß durchführen wird.

War jemand in der Vergangenheit unzuverlässig, kommt es darauf an, ob die Ursachen hierfür fortbestehen oder sich die Einstellung des Betreffenden zur Rechtsordnung oder sein Verhalten dahingehend geändert haben, dass er zukünftig die Vorschriften beachten wird.

Entscheidend ist, ob das Verhalten, das früher zur Unzuverlässigkeit geführt hat, die-se Schlussfolgerung vor dem Hintergrund des Übermaßverbots noch rechtfertigt, oder ob sonstige Umstände hinzugetreten sind, die auf einen Mangel an Zuverlässigkeit schließen lassen.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 19. März 2014 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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