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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 202/20

Datum:
05.05.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 202/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0505.1B202.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 12 L 1514/18
Schlagworte:
Beförderungsvoraussetzung Erprobung offensichtlich rechtswidrig Untersagung der Beförderung Rechtsschutzinteresse
Normen:
PostLV § 1 Abs. 1; PostLV § 6 Abs. 3; BBG § 22 Abs. 2; BLV § 2 Abs. 7; BLV § 32 Nr. 2; BLV § 34; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6; VwGO § 123 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

Die Regelungen der §§ 22 Abs. 2 BBG, 2 Abs. 7, 32 Nr. 2 und 34 BLV betreffen die-jenigen Fälle, in denen die Auslese für ein Beförderungsamt auf die (dann bereits dem Leistungsgrundsatz unterliegende) Auswahl unter den Bewerbern um einen "Be-förderungsdienstposten" vorverlagert worden ist, und stellen die beabsichtigte Beför-derung des seinerzeit für den Dienstposten ausgewählten Bewerbers unter die Be-dingung einer erfolgreichen Erprobung auf dem übertragenen Dienstposten (Regel-fall) oder – in den Fällen des § 34 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BLV – auf einem anderen gleich bewerteten Dienstposten.

Ist dem für die Beförderung ausgewählten Bewerber der innegehabte Beförderungs-dienstposten nicht im Wege der Bestenauslese übertragen worden, liegt insoweit keine Erprobung i. S. d. §§ 22 Abs. 2 BBG, 2 Abs. 7, 32 Nr. 2 und 34 BLV vor und kann dem Beförderungsbegehren des erfolglosen Konkurrenten nicht entgegenge-halten werden, dieser erfülle im Gegensatz zu dem ausgewählten Bewerber nicht die Beförderungsvoraussetzung einer erfolgreichen Erprobung.

Von dem Grundsatz des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, wonach das Oberverwaltungs-gericht nur die dargelegten Gründe prüft, ist im Wege teleologischer Reduktion dann eine Ausnahme zu machen, wenn und soweit die angegriffene Entscheidung aus an-deren als vom Beschwerdeführer dargelegten Gründen offensichtlich rechtswidrig ist.

Dem Dienstherrn kann die Beförderung des ausgewählten Konkurrenten im Wege der einstweiligen Anordnung nur für einen Zeitraum bis zu einer erneuten, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtenden Entscheidung über die Beförderung des Antragstellers untersagt werden. Für das Begehren, die Untersagung bis zur Bestands- oder Rechtskraft der erneuten Entscheidung zu erstrecken, besteht kein Rechtsschutzinteresse.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladenen im Rahmen der Beförderungsrunde 2018/2019 (Beförderungsliste "TPS weitere_T") in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13_vz BBesG zu befördern, bis über die Beförderung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragsgegnerin zu drei Vierteln und der Antragsteller zu einem Viertel. Hiervon ausgenommen sind etwa entstandene außergerichtliche Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.346,54 Euro und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf 15.641,69 Euro festgesetzt.

 
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