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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 181/20

Datum:
22.12.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 181/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1222.1B181.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1733/19
Schlagworte:
Darlegungserfordernis Qualitativ neue Gründe Bewerbungsverfahrensanspruch
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3; GG Art. 33 Abs. 2
Leitsätze:

Die erstmalige Konkretisierung von fristgerecht geltend gemachten, aber nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Beschwerde­gründen nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ist qualitativ neues Vorbrin­gen, das über eine zulässige Vertiefung oder Ergänzung fristgerechter Beschwerde­gründe hinausgeht. Um eine zulässige Vertiefung von bereits geltend gemachten Beschwerdegründen handelt es sich umso weniger je weniger das fristgemäße Be­schwerdevorbringen die Darlegungsanforderungen erfüllt.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

 
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