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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1710/19

Datum:
01.10.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 1710/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1001.1B1710.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 757/19
Schlagworte:
Richter auf Probe ernennungsreif Verplanung Versetzungsbewerber Bezirksintern verplanungsneutral Auswahlverfahren nachträgliche Beschränkung Unabhängigkeit der Rechtsprechung Bewerbungsverfahrensanspruch
Normen:
GG Art. 97; GG Art. 33 Abs. 2; DRiG § 12; DRiG § 30
Leitsätze:

Der Bewerberkreis für (einschränkungslos) ausgeschriebene Planstellen des richterlichen Eingangsamtes kann nicht unter Berufung auf Gründe der Sicherung der Unabhängigkeit der Rechtsprechung zuungunsten eines (hier: landgerichts-) bezirksinternen und damit „verplanungsneutralen“ Versetzungsbewerbers nachträglich auf ernennungsreife Richterinnen und Richter auf Probe beschränkt werden.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. November 2018, Nr. 21, ausgeschriebene Stelle „1 Richterin o. Richter am AG in T.    “ mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin zu einem Viertel und der Antragsgegner zu drei Viertel. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Der Beigeladene trägt etwaige außergerichtliche Kosten in beiden Instanzen selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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