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Beamtinnen und Beamte, denen nach § 27 BLV ein Amt einer für sie höheren Laufbahn verliehen worden ist, haben hierdurch nicht die entsprechende Laufbahnbefähigung erworben und können nur nach Maßgabe des § 27 Abs. 4 Satz 2 und 3 BLV auf einem insoweit geeigneten Dienstposten (§ 27 Abs. 1, 2 und 5 BLV) befördert werden (dienstpostenbezogene Beförderung). Sie haben daher keinen Anspruch darauf, in solche Auswahlverfahren einbezogen zu werden, in denen Beförderungsämter der für sie höheren Laufbahn im Wege der grundsätzlich auf das Statusamt zu beziehenden Bestenauslese vergeben werden.
Die ministerielle Praxis, Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes, denen nach § 27 BLV das Eingangsamt der für sie höheren Laufbahn des höheren Dienstes verliehen worden ist, nur bis zum ersten Beförderungsamt (A 14 BBesO) zu befördern, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.738,10 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
2Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
3Der Senat ist bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der von dem Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiterverfolgten sinngemäßen Antrag des Antragstellers zu entsprechen,
4der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die am 17. Juni 2019 zu besetzenden fünf Planstellen "Regierungsdirektorin/Regierungsdirektor der Besoldungsgruppe A 15" mit einem seiner Mitbewerber zu besetzen, und ihr aufzugeben, Beförderungen auf diese Stellen nicht vorzunehmen, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bestandskräftig neu entschieden worden ist.
5Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
6Ins Leere gehe der Antrag, soweit er auf eine vorläufige Untersagung von Dienstpostenbesetzungen abziele. Die für eine Beförderung ausgewählten Beamten könnten und sollten nämlich auf den von ihnen innegehabten, "gebündelt" den Ämtern nach A 13 bis A 15 BBesO zugeordneten Dienstposten verbleiben.
7Die ferner angegriffenen beabsichtigten Beförderungen verletzten den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht. Es sei nicht zu beanstanden, dass dieser nicht in die Auswahlentscheidung einbezogen worden sei. Ihm fehle nämlich die Eignung für ein Amt nach A 15 BBesO, weil er nicht über die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes verfüge. Eine solche Befähigung habe er namentlich nicht durch seine insoweit einzig in Betracht kommenden, in Anwendung des § 27 BLV erfolgten Ernennungen/Beförderungen über die Grenzen seiner Laufbahngruppe hinaus (zuletzt nach A 14 BBesO) erworben. § 27 BLV selbst regele einen solchen Erwerb nicht. Die Vorschriften seines Absatzes 4 belegten zudem, dass die Auswahl nach § 27 BLV nicht zu einem solchen Erwerb führe. Würde diese Vorschrift einen solchen Erwerb zugrunde legen, so wären nämlich die Anordnungen des § 27 Abs. 4 Satz 1 und 2 BLV überflüssig und sei auch der Ausschluss weiterer Beförderungen nach § 27 Abs. 4 Satz 3 BLV nicht zu verstehen. Vor diesem Hintergrund könne auch der Verwendung des Begriffs der "bisherigen" Laufbahn in § 27 Abs. 1 Nr. 3 (richtig: Nr. 2) BLV nichts anderes entnommen werden. Dass der Antragsteller zu Recht nicht in das Auswahlverfahren einbezogen worden sei, folge ferner daraus, dass die Beförderung "unechter Aufstiegsbeamter" nicht im Wege der Bestenauslese, sondern dienstpostenbezogen erfolge, nämlich an die Übertragung eines vom Dienstherrn zuvor nach Maßgabe des § 27 Abs. 2 BLV identifizierten geeigneten Dienstpostens gebunden sei. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass für den von ihm bekleideten Dienstposten eine Planstelle der angestrebten Besoldungsgruppe vorgesehen sei. Er befinde sich nach den Angaben der Antragsgegnerin vielmehr auf einem Dienstposten, der unter Ausgleich durch eine entsprechende Einsparung im Stellenplan nur nach A 14 BBesO gehoben worden sei.
8Nichts anderes ergäbe sich, wenn man aus § 27 Abs. 4 BLV ein subjektives Recht des Antragstellers auf Beförderung bis in das zweite Beförderungsamt (A 15 BBesO) der für ihn höheren Laufbahn ableiten könnte. Auch dann bestünde nämlich kein Konkurrenzverhältnis zwischen den nach den Grundsätzen der Bestenauslese auszuwählenden Beamten und dem dienstpostenbezogen zu befördernden Antragsteller, auch wenn dieser in gleicher Weise und nach denselben Maßstäben beurteilt werde wie die (statusgleichen) Beamten mit Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst. Außerdem würde die Verwirklichung des hier unterstellten subjektiven Rechts nicht durch die vorliegend beabsichtigten Beförderungen faktisch vereitelt. Angesichts der von der Antragsgegnerin dargestellten Verfügbarkeit etlicher Planstellen nach A 15 BBesO fehle es nämlich an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass infolge der Vornahme dieser Beförderungen keine Planstellen verblieben, deren Abwertung oder Einsparung eine Hebung der Planstelle des Antragstellers ermögliche. Vor diesem Hintergrund komme es auch nicht auf die Rechtmäßigkeit der Regelung im "Konzept für den laufbahnübergreifenden Aufstieg im BMAS" vom 23. September 2010 (Gliederungspunkt II. 2., vor a)) an, Beförderungen nur bis zum ersten Beförderungsamt zu ermöglichen.
9Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen (fristgerecht vorgelegte Beschwerdebegründung vom 27. Dezember 2019 und das Vorbringen mit dem außerhalb der Begründungsfrist vorgelegten Schriftsatz vom 24. Januar 2020, soweit sich dieses auf eine Ergänzung der Beschwerdebegründung beschränkt) genügt teilweise schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und greift im Übrigen der Sache nach nicht durch.
10Der Antragsteller wendet sich gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, seiner Einbeziehung in die Auswahlentscheidung stehe entgegen, dass er nicht die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes und außerdem nicht glaubhaft gemacht habe, dass für den von ihm bekleideten Dienstposten eine Planstelle der angestrebten Besoldungsgruppe vorgesehen sei. Er macht hierzu – nur scheinbar strukturiert – im Kern das Folgende geltend: Aus der Bundesbesoldungsordnung folge nicht, dass das hier in Rede stehende Statusamt nach A 15 BBesO nur bei vorhandener Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes vergeben werden könne. Da § 27 BLV das ansonsten gültige Prinzip, nach dem die jeweilige Laufbahnbefähigung vorliegen müsse, durchbrochen habe, komme es hier nur auf eine "Ämterbefähigung" an. Auch bekleide er einen "geeigneten" Dienstposten i. S. v. § 27 Abs. 2 Satz 1 BLV. Dieser – nicht bewertete – Dienstposten sei nicht, wie die Antragsgegnerin schlicht behauptet habe, ein "spitz" bewerteter A 14-Dienstposten. Er unterscheide sich vielmehr grundsätzlich nicht von den Haushaltsreferenten-Dienstposten, die mit einem Beamten der Laufbahn des höheren Dienstes besetzt seien, sei also wie diese "gebündelt" und hebe sich durch seine "Anreicherung mit der dauernden Referatsleitervertretungsfunktion", die ansonsten mit A 15 dotiert werde, noch heraus. Die Bündelung werde zunächst dadurch belegt, dass sein Dienstposten ohne weitere Präzisierung mit "Referent im Referat Zb1 – X. " bezeichnet werde. Darüber hinaus werde er – der Antragsteller – wie die übrigen Referenten dienstlich beurteilt. Ferner habe die Antragsgegnerin ausweislich des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juni 2013 – 7 L 600.12 – (BA S. 6 und 14) im dortigen Verfahren vorgetragen, es würden (im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, BMAS) nur gebündelte Dienstpostenbewertungen (A 13h bis A 15) angewendet. Diese Praxis ohne "spitze" Bewertungen werde aus nachvollziehbaren Sachgründen (dispositiv-kreativer Charakter ministerieller Tätigkeit, politisch notwendige Flexibilität der Verwaltung) und auch mit Blick auf die abgeforderte Aufgabenkritik weiterhin praktiziert. Die Antragsgegnerin sei auch nicht etwa gebunden, die vor 10 Jahren für den Aufstieg des Antragstellers "bewilligte Planstelle A 14" auf Dauer für diesen Aufstieg zu verwenden. Eine solche rechtliche Vorgabe bestehe nicht, und es sei ständige Praxis der obersten Bundesbehörden, Stellenwertigkeitsdifferenzen für Beförderungen anderer Beamter zu nutzen, Planstellenverbesserungen in den "Topf" wandern zu lassen und nach § 18 (Satz 2) BBesG zu bewirtschaften. Die Antragsgegnerin sei sogar verpflichtet, die nach ihrem Vortrag vorhandenen Planstellen nach A 15 auch für Beamte nach § 27 BLV zu bewirtschaften.
11Dieses Vorbringen greift nicht durch. Es verkennt die Regelungen des § 27 BLV grundlegend. Beamtinnen und Beamte, denen nach dieser Vorschrift ein Amt einer für sie höheren Laufbahn verliehen worden ist, haben hierdurch nicht die entsprechende Laufbahnbefähigung erworben und können nur nach Maßgabe des § 27 Abs. 4 Satz 2 und 3 BLV auf einem insoweit geeigneten Dienstposten (§ 27 Abs. 1, 2 und 5 BLV) befördert werden (dienstpostenbezogene Beförderung). Sie haben daher keinen Anspruch darauf, in solche Auswahlverfahren einbezogen zu werden, in denen Beförderungsämter der für sie höheren Laufbahn im Wege der grundsätzlich auf das Statusamt zu beziehenden Bestenauslese vergeben werden. Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes:
12Mit § 27 BLV, der auf der Grundlage des § 17 Abs. 7 BBG Ausnahmen von § 17 Abs. 3 bis 5 BBG zulässt, hat der Verordnungsgeber den Dienststellen die – durch Organisationsgrundentscheidung wahrzunehmende – Möglichkeit eröffnet, Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes, die die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BLV erfüllen (besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte im Sinne der Überschrift der Norm), bestimmte, der nächsthöheren Laufbahn bis zum zweiten Beförderungsamt zugeordnete Dienstposten (vgl. § 27 Abs. 2 BLV) sowie die entsprechenden statusrechtlichen Ämter zu übertragen. Ein Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn ist hiermit nicht verbunden. Wie schon die gesonderte Regelung dieser "Möglichkeit der Beförderung über die Grenzen der Laufbahngruppe" hinaus
13– so die Charakterisierung durch Peters/Grunewald/Lösch, Handbuch zum Laufbahnrecht des Bundes, 2009, Rn. 251 (zu § 27 BLV) –
14in § 27 BLV und dessen systematische Stellung außerhalb des Unterabschnitts 3 (Aufstieg) des Abschnittes 3 der Bundeslaufbahnverordnung verdeutlichen, findet insoweit gerade kein Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn nach den §§ 35 bis 40 BLV statt.
15Vgl. insoweit Peters/Grunewald/Lösch, Handbuch zum Laufbahnrecht des Bundes, 2009, Rn. 251 (zu § 27 BLV), und Leppek, in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: April 2020, BLV 2009 § 27 Rn. 1 f.
16Dass der durch § 27 BLV eröffnete Karriereweg auch sonst nicht in die Laufbahn des höheren Dienstes führt bzw. die entsprechende Laufbahnbefähigung vermittelt, hat das Verwaltungsgericht unter Anführung systematischer, aus § 27 Abs. 4 Satz 1 bis 3 BLV hergeleiteter Argumente überzeugend dargelegt, ohne dass der Antragsteller dem mit seiner Beschwerde entgegengetreten wäre.
17Die (weitere) Beförderung solchermaßen "aufgestiegener" Beamtinnen und Beamter über die Grenzen ihrer Laufbahngruppe hinaus wird abschließend durch § 27 Abs. 4 Satz 2 und 3 BLV geregelt. Danach darf das erste Beförderungsamt frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahn und das zweite – vom Antragsteller hier angestrebte – Beförderungsamt frühestens nach einem weiteren Jahr verliehen werden (Satz 2); weitere Beförderungen sind ausgeschlossen (Satz 3). Vorausgesetzt ist dabei, dass auch die Beförderungen auf einem bestimmten "geeigneten", den Anforderungen des § 27 Abs. 1 und 2 BLV genügenden Dienstposten erfolgen. Das ist entweder der zu Beginn des "Aufstiegs" identifizierte geeignete Dienstposten bis zum zweiten Beförderungsamt der jeweiligen Laufbahn" (§ 27 Abs. 1 und 2 Satz 1 BLV), nach dessen Besetzung im Rahmen der besetzbaren Planstellen das Eingangsamt der höheren Laufbahn (hier: A 13h BBesO) verliehen wird, oder ein anderer i. S. d. § 27 Abs. 2 BLV geeigneter Dienstposten, auf dem die Beamtin oder der Beamte ab einem späteren Zeitpunkt eingesetzt worden ist (vgl. § 27 Abs. 5 BLV). Geeignet sind, wie in § 27 Abs. 2 Satz 1 BLV näher definiert wird, vor allem Dienstposten bis zum zweiten Beförderungsamt der jeweiligen Laufbahn, bei denen eine lange berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils darstellt. Dies ist etwa bei solchen Dienstposten denkbar, bei denen in langjähriger Berufspraxis erworbenes Wissen in einem speziellen Arbeitsbereich erforderlich ist oder die besonderen Kenntnisse über die Zuständigkeits- und Aufgabenstruktur der Behörde voraussetzen, die ebenfalls nur in langjähriger Berufstätigkeit erworben werden können (Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben).
18Vgl. Leppek, in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: April 2020, BLV 2009 § 27 Rn. 13.
19Dieses Regelungsgefüge verdeutlicht, dass die Beförderung der nach § 27 BLV geförderten Beamten nur nach Maßgabe der dargestellten Bestimmungen ermöglicht wird und – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht statusamtsbezogen, sondern bezogen auf den konkret innegehabten "geeigneten" Dienstposten erfolgt. Bereits hieraus folgt ohne weiteres, dass der besonders leistungsstarke Beamte i. S. d. § 27 BLV nach der – mit der Beschwerde nicht angegriffenen – Konzeption des Verordnungsgebers keinen Anspruch darauf haben kann, an solchen Auswahlverfahren beteiligt zu werden, in denen eine statusamtsbezogene, am Grundsatz der Bestenauslese ausgerichtete Auswahl zwischen solchen Beamten stattfindet, die die für das angestrebte Statusamt erforderliche Laufbahnbefähigung vorweisen können. Dass dem angesprochenen Statusamtsbezug von Auswahlentscheidungen
20– zu diesem grundsätzlich zu wahrenden Erfordernis vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013– 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 18 ff., insb. Rn. 24 ff., und vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, juris, Rn. 21, 25 f., sowie Urteil vom 13. Dezember 2018– 2 A 5.18 –, juris, Rn. 52; ferner etwa OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2017 – 1 B 6/17 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N., Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juli 2019 – 3 CE 19.1118 –, juris, Rn. 6 f., und von der Weiden, Der beamtenrechtliche Konkurrentenstreit in der neueren Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht, Bundesverwaltungsgericht und Thüringer Oberverwaltungsgericht, ThürVBl. 2017, 210 ff (214 f. und 215 ff.) –
21die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entgegenstehen könnte, hat der Antragsteller mit seinen knappen Ausführungen auf Seite 7 der Beschwerdebegründung wohl schon nicht behauptet, jedenfalls aber nicht hinreichend dargelegt. Im Übrigen lassen die von dem Antragsteller zitierten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2013 – 2 BvR 2582/12 –, juris, Rn. 16, und vom 24. Juli 2014– 2 BvR 816/14 –, juris, Rn. 11, solches auch nicht hinreichend hervortreten. Nach diesen Beschlüssen (und etlichen weiteren Entscheidungen des Gerichts) hat die Ermittlung des am besten qualifizierten Bewerbers stets in Bezug auf "das konkret angestrebte Amt" zu erfolgen und ist insoweit der Aufgabenbereich dieses Amtes maßgeblich. Der insoweit zugrunde gelegte Amtsbegriff aus Art. 33 Abs. 2 GG wird nicht verbindlich (im Sinne des Statusamtes oder – wie der Antragsteller wohl meint – des Dienstpostens) definiert; es dürfte aber in der Regel das Statusamt gemeint sein.
22Vgl. von der Weiden, Der beamtenrechtliche Konkurrentenstreit in der neueren Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht, Bundesverwaltungsgericht und Thüringer Oberverwaltungsgericht, ThürVBl. 2017,181 ff. (182 mit Fn. 18).
23Für eine solche Annahme spricht auch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. In seinem Beschluss vom 9. August 2016 – 2 BvR 1287/16 –, juris, in dem das Gericht zunächst die hier bereits wiedergegebenen Formulierungen wiederholt (juris, Rn. 76), spricht es nämlich nachfolgend im Zusammenhang mit dem Leistungsvergleich der Bewerber anhand einer Auswertung der dienstlichen Beurteilungen explizit von den "für das Beförderungsamt" wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen (juris, Rn. 80 und 93). "Beförderungsamt" meint ersichtlich nicht einen zu vergebenden Dienstposten, sondern das angestrebte Statusamt.
24Dass ein besonders leistungsstarker Beamter i. S. d. § 27 BLV im Rahmen von statusamtsbezogenen, nach den Grundsätzen der Bestenauslese erfolgenden Auswahlentscheidungen nicht geeignet ist bzw. die grundlegenden Anforderungen der zu besetzenden Beförderungsstelle nicht erfüllt, folgt auch aus dem zugleich gegebenen, bereits hervorgehobenen Umstand, dass er mangels Aufstiegs nicht die insoweit erforderliche Laufbahnbefähigung vorweisen kann. Die Beamten mit Laufbahnbefähigung wiederum sind von allen Bewerbungen ausgeschlossen, die sich auf die nach § 27 BLV ausgeschriebenen Beförderungsdienstposten beziehen, d. h. auf solche Dienstposten, die der Dienstherr durch die bereits angesprochene Organisationsgrundentscheidung Beamten mit niedrigerer Laufbahnbefähigung, aber besonderer beruflicher Erfahrung vorbehalten hat.
25Kritisch insoweit Lorse, Das neue Dienstrecht zwischen Anspruch und Wirklichkeit, ZBR 2013, 79 ff. (83), der dies unter Leistungsgesichtspunkten für bedenklich hält.
26Es liegen mithin nach der Konzeption des Gesetz- und Verordnungsgebers zwei unterschiedliche Karrierewege vor, auf denen Beförderungskonkurrenzen zwischen den "Aufsteigern" nach § 27 BLV einerseits und den Beamten, die die jeweils erforderliche Laufbahnbefähigung besitzen und in ihrer Laufbahn fortkommen wollen, andererseits generell ausgeschlossen sind. Es kann deshalb auch nicht davon gesprochen werden, der Antragsteller sei "in jedem Fall genauso geeignet (…), ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 zu bekleiden" (Beschwerdebegründung, S. 8).
27Diesem System entspricht es, dass die Antragsgegnerin den i. S. v. § 27 Abs. 2 Satz 1 BLV geeigneten Dienstposten, den der am 4. August 2011 zum Regierungsrat und mit Wirkung vom 23. August 2013 zum Oberregierungsrat ernannte Antragsteller (schon) seit dem 25. Juli 2011 ununterbrochen bekleidet (Beiakte Heft 1– Personalakte –, Blatt 279 und 284), nach ihrem in der Beschwerdeerwiderungsschrift vom 9. Januar 2020 (S. 3) erneuerten Vortrag außerhalb der ansonsten unstreitig praktizierten "Topfwirtschaft" führt. Hiermit ist gesagt, dass die 2011 mit dem Antragsteller besetzte Stelle, die im Wege eines gesonderten Hebungsverfahrens (Umwandlung einer A 13g-Stelle aus dem Haushalt 2010 in eine A 14-Stelle unter entsprechender kompensierender Absenkung einer anderen Stelle im maßgeblichen Einzelplan durch das BMF auf Antrag des BMAS) bereitgestellt worden war, seit dem Wegfall der haushaltsrechtlichen Zweckbindung, sie nur für die Funktion (§ 27 BLV) zu verwenden, für die sie bewilligt worden war, nicht im Rahmen der haushaltsrechtlichen Topfwirtschaft
28– bei dieser Art der Stellenbewirtschaftung, die einen Ausgleich zwischen der Budgethoheit des Parlaments und der Organisationshoheit der Bundesregierung bzw. der Ressorts herbeiführt, bewilligt der Haushaltsgesetzgeber für jedes Kapitel einen "Topf" mit Planstellen, die nicht jeweils bestimmten Funktionen (Dienstposten) in der Dienststelle bindend zugeordnet sind, sondern von Fall zu Fall dort verwendet werden können, wo Einstellungen bzw. Beförderungen vorgenommen werden sollen; vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015– 2 BvR 1958/13 –, juris, Rn. 2, BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 – 2 C 16.13 –, juris, Rn. 3, und Hugo, in: Heuer/Scheller, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand: Juni 2020, BHO § 17 Rn. 13 –
29bewirtschaftet worden, sondern fest dem 2011 als geeignet identifizierten Dienstposten zugeordnet geblieben ist und dass dies, solange zielführend, auch so bleiben soll (Beschwerdeerwiderung, S. 4; Schriftsatz vom 7. Juni 2019, S. 4; Schriftsatz vom 27. Juni 2019, S. 4 f.). Diesem Vortrag der Antragsgegnerin hat der Antragsteller zuletzt auch nicht mehr widersprochen. Nach seinen Ausführungen in dem Schriftsatz vom 24. Januar 2020 "mag" der Einwand der Antragsgegnerin, sie führe Aufstiegsbewerber nach § 27 BLV separat auf A 14-Planstellen, nämlich "zutreffen".
30Der Annahme der gesonderten Führung des unstreitig nicht bewerteten Dienstpostens, die der Antragsteller wegen seiner vorstehend wiedergegebenen Äußerung eigentlich schon nicht mehr in Frage stellt, steht entgegen dem (ursprünglichen) Beschwerdevortrag weder dessen Bezeichnung ("Referent im Referat Zb1 – X. ") noch der Vortrag der Antragsgegnerin in dem vor dem Verwaltungsgericht Berlin geführten Verfahren entgegen. Der Dienstposten des Antragstellers ist, wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt hat, bereits durch die erfolgte Bezeichnung hinreichend definiert, zumal er mit der gehobenen Planstelle nach A 14 unterlegt ist. Auch der Hinweis auf das Vorbringen der Antragsgegnerin in dem vor dem Verwaltungsgericht Berlin geführten Verfahren greift nicht durch. Zwar gibt das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Beschluss vom 25. Juni 2013 – 7 L 600.12 – (BA S. 6 und 14) den Vortrag der Antragsgegnerin wieder, die im Geschäftsbereich des BMAS "praktizierte gebündelte Dienstpostenbewertung (A 13hD bis A 15)" sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Dieser Vortrag musste aber nicht die (damals auch noch recht neuen) wenigen Ausnahmefälle von Dienstposten in den Blick nehmen, die mit Beamten nach § 27 BLV besetzt waren, weil es darauf in jenem Verfahren ersichtlich nicht ankam. Ihm kann deshalb nicht die Aussage entnommen werden, es habe (in den Jahren 2012 und 2013) in dem genannten Bereich ausschließlich gebündelte und keinen einzigen gesondert geführten Dienstposten gegeben.
31Der Umstand, dass der Antragsteller zeitweilig die Stellvertretung der Referatsleitung innehatte und auch derzeit innehat, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, dass die Antragsgegnerin von der dargestellten separaten Führung des fraglichen Dienstpostens abweicht oder abweichen will. Er zeigt, wie die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung (S. 4) ausdrücklich festgehalten hat, auch nicht etwa an, dass diese von ihrer mit dem "Konzept für den laufbahnübergreifenden Aufstieg im BMAS" vom 23. September 2010, Gliederungspunkt II. 2., vor a), begründeten Praxis abweichen will, Beamte i. S. v. § 27 BLV aus dem gehobenen Dienst heraus nur bis zum ersten Beförderungsamt (A 14) zu befördern. Dass diese generelle, von § 27 Abs. 4 Satz 2 BLV ("darf"; vgl. auch § 27 Abs. 2 Satz 1 BLV: "bis zum zweiten Beförderungsamt") ermöglichte und ohnehin nur eingeschränkt überprüfbare Organisationsentscheidung nicht zu beanstanden ist, ergibt sich ohne weiteres aus dem entsprechenden – überzeugenden – erstinstanzlichen Vortrag der Antragsgegnerin. Danach hält die Antragsgegnerin – zum einen – Posten des höheren Dienstes im Amt nach A 15 nicht für Beamte i. S. v. § 27 BLV geeignet, weil nur die die Laufbahnbefähigung vermittelnden Abschlüsse (der Laufbahnbeamten und) der Regelaufsteiger nach §§ 35 ff. BLV eine letzte Qualitätssicherung für die Wahrnehmung der besonders anspruchsvollen Aufgaben des höheren Dienstes bieten, wie sie ab einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 anfallen, das faktisch schon das "Endamt" darstellt, weil eine Beförderung nach A 16 (bisher) mit einer Änderung der Funktion (Übernahme einer Referatsleitung) verbunden ist. Zum anderen ziele die für die Beamten i. S. v. § 27 BLV im Vergleich zu Regelaufsteigern geltende Einschränkung der Beförderungsmöglichkeit darauf ab, interessierte Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter weiterhin anzureizen, sich um den Regelaufstieg zu bemühen.
32Nicht zielführend ist ferner der Einwand des Antragstellers, er nehme am allgemeinen Beurteilungsverfahren nach der für alle Beschäftigten geltenden Dienstvereinbarung teil. Hieraus ergibt sich nicht, dass er in Auswahlentscheidungen wie die vorliegende einbezogen werden soll oder muss. Das folgt schon daraus, dass die Antragsgegnerin an einer solchen Einbeziehung nach dem Vorstehenden und auch nach eigener Auffassung aus Rechtsgründen gehindert wäre. Unabhängig davon erweist sich die Einbeziehung des Antragstellers in das Regelbeurteilungsverfahren auch nicht etwa als sinnlos. Die dienstlichen Beurteilungen haben nämlich nicht nur den Zweck, Grundlage einer Bestenauslese zu sein, sondern verfolgen – wie die Antragsgegnerin zutreffend vorgetragen hat – auch weitere Ziele wie Motivation, persönliche Rückmeldung und Personalsteuerung.
33Auch das verbleibende, noch nicht gewürdigte Beschwerdevorbringen rechtfertigt es nicht, der Beschwerde stattzugeben.
34Die Rüge, die "formale Deckelung des dem Antragsteller übertragenen Amtes auf die Besoldung nach Besoldungsgruppe A 14" verstoße "offensichtlich gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Aufgabenübertragung", weil die übrigen, nicht § 27 BLV unterfallenden Haushaltsreferenten allesamt nach A 15 "eingestuft" seien, führt nicht weiter. Sollte der Antragsteller hiermit sagen wollen, dass die von ihm derzeit wahrgenommenen Aufgaben (und/oder die Tätigkeit als Stellvertreter der Referatsleitung) eine gemessen am bekleideten Statusamt unzulässige höherwertige Beschäftigung darstellen, so könnte er dem nämlich nur dadurch begegnen, dass er seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung geltend macht. Sollte er mit diesem Vortrag hingegen einen Anspruch auf Beförderung nach A 15 für sich reklamieren, so könnte dem nicht gefolgt werden. Das ergibt sich bezogen auf die hier streitgegenständlichen Beförderungsstellen nach A 15 schon daraus, dass der Antragsteller nach den obigen Ausführungen in dem entsprechenden Auswahlverfahren, für das diese Stellen zur Verfügung gestellt worden sind, nicht mit zu betrachten ist. Soweit der Antragsteller meint, er müsse auf dem innegehabten Dienstposten befördert werden, was die Hebung der diesen Posten unterlegenden A 14-Stelle nach A 15 voraussetzen würde, verlässt er den durch seinen Antrag und den zugehörigen Lebenssachverhalt bestimmten Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Unabhängig davon würde ein solcher Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin auch nicht bestehen, weil nach der nicht zu beanstandenden Praxis des BMAS (s. o.) aus dem gehobenen Dienst stammende Beamte i. S. v. § 27 BLV nur bis zum ersten Beförderungsamt (A 14) befördert werden.
35Das pauschale Vorbringen des Antragstellers, dem Bewerbungsverfahrensanspruch eines Beamten könnten nicht haushaltstechnische Umstände entgegengehalten werden, verfehlt bereits die Darlegungsanforderungen. Es lässt nämlich mangels näherer Erläuterungen nicht erkennen, gegen welche Einschätzung des Verwaltungsgerichts es sich richten soll. Unabhängig davon hat dieser Vortrag nichts mit der hier gegebenen Fallkonstellation zu tun. Dem Antragsteller steht nämlich, wie bereits ausgeführt, bezogen auf die hier zu vergebenden Beförderungsstellen kein Bewerbungsverfahrensanspruch zu, und zwar aus anderen als "haushaltstechnischen" Gründen.
36Da die Beschwerdegründe nach dem Vorstehenden nicht zu der begehrten Stattgabe führen können, ist hier unerheblich und soll lediglich angemerkt werden, dass für die begehrte zeitliche Erstreckung der beantragten Untersagung über den Zeitpunkt einer erneuten, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtenden Auswahlentscheidung hinaus es ins Auge springend an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse des Antragstellers gefehlt hat und weiterhin fehlt.
37Ständige Rechtsprechung des Senats, näher insoweit etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Mai 2020– 1 B 202/20 –, juris, Rn. 41 und 45 f., und vom 17. Februar 2015 – 1 B 1327/14 –, juris, Rn. 4 bis 6, jeweils m. w. N.; ferner VG Augsburg, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – Au 2 E 13.491 –, juris, Rn. 17; siehe auch schon Bay. VGH, Beschluss vom 16. Dezember 1998 – 7 ZE 98.3115 –, juris, Rn. 31.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
39Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 11. Dezember 2019) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 15 und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2019 auf 82.952,40 Euro (Januar, Februar und März jeweils noch 6.756,13 Euro, für die übrigen Monate jeweils schon 6.964,89 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 führt auf den im Tenor festgesetzten Streitwert von 20.738,10 Euro.
40Eine Korrektur der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, die zwar zutreffend auf das Jahr der Antragstellung (2019) abstellt, aber die erst ab April 2019 geltenden erhöhten Beträge für das ganze Jahr 2019 ansetzt, war nicht veranlasst, weil der fehlerhaft berechnete (20.894,67 Euro) und der zutreffende Streitwert (20.738,10 Euro) in dieselbe Wertstufe (bis 22.000,00 Euro) fallen.
41Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.