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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 612/14

Datum:
16.09.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 612/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0916.1A612.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 6247/12
Schlagworte:
Unfallruhegehalt Zurruhesetzung Dienstunfähigkeit Grund der Dienstunfähigkeit Bindungswirkung Feststellungswirkung
Normen:
BeamtVG § 36 Abs.1; BBG § 44 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

Die Bindungswirkung einer Zurruhesetzungsverfügung erstreckt sich auch auf den konkreten körperlichen Zustand oder die konkreten gesundheitlichen Gründe, wegen dessen oder derer der Beamte – nach der Einschätzung der zuständigen Behörde – im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Die über die Bewilligung von Versorgungsleistungen entscheidende Behörde darf daher nicht eigenständig prüfen, welche Erkrankungen eines Beamten die Annahme rechtfertigen, er sei dienstunfähig, sondern ist insoweit an die (bestands- oder rechtskräftige) Einschätzung der zuständigen Behörde im Zurruhesetzungsverfahren gebunden.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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