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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2918/17

Datum:
24.11.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 2918/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1124.1A2918.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 7187/16
Schlagworte:
Dienstpostenbewertung Dienstpostenbündelung Bandbreite sachlicher Grund organisatorische Gestaltungsfreiheit
Normen:
§ 46 Abs. 1 BBesG i. d. F. v. 19. Juni 2009; § 18 Satz 2 BBesG i. d. F. v. 11. Juni 2013
Leitsätze:

1. Ein Beamter erfüllt nur dann die Aufgaben eines höherwertigen Amtes im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG, wenn der ihm vorübergehend vertretungsweise übertragene Dienstposten nach Maßgabe von § 18 BBesG ausschließlich dem Statusamt einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist als das Statusamt des Beamten. Hieran fehlt es, wenn der Dienstposten aufgrund einer „gebündelten" Bewertung auch der gleichen Besoldungsgruppe wie das Statusamt des Beamten zugeordnet ist.

2. Ein Dienstposten kann nur dann "gebündelt" bewertet werden, wenn die Bündelung von Dienstposten gerade mit Blick auf die speziellen Gegebenheiten in der betroffenen Behörde und insbesondere mit Blick auf die auf den fraglichen Dienstposten anfallenden Aufgaben und Tätigkeiten sachlich notwendig ist, um die Funktionsfähigkeit der Behörde im in Rede stehenden Bereich zu sichern (hier bejaht für die Bündelung des Dienstpostens des Beisitzenden in einer Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes).

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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