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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1672/18

Datum:
13.02.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 1672/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0213.1A1672.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 4642/16
Schlagworte:
Freizeitausgleich Anordnung von Mehrarbeit Ruhezeit Arbeitszeit Rufbereitschaft Bereitschaftsdienst
Normen:
BBG § 88 Satz 2; RL 2003/88/EG Art. 2 Nr. 1; RL 2003/88/EG Art. 2 Nr. 2; AZV § 2 Nr. 11; AZV § 2 Nr. 12; BPolBG § 11
Leitsätze:

Ruhezeit und Arbeitszeit sind nach dem Grad der Autonomie des Arbeitnehmers bei der Wahl seines Aufenthaltsorts und der Gestaltung seiner Zeit abzugrenzen.

Bei einem über mehrere Planungs- und Entscheidungsebenen koordinierten polizeilichen Großeinsatz kann über das "Ob" und "Wie" von Mehrarbeit i. S. d. § 88 BBG auch in einem stufenweisen Entscheidungsprozess entschieden werden.

Unter den Bedingungen eines polizeilichen Großeinsatzes erfasst die dienstliche Anordnung von Mehrarbeit für die Einheit auch den einzelnen Beamten als deren Mitglied hinreichend konkret.

Auch im Rahmen des einheitlichen Freizeitausgleichs nach § 11 BPolBG i. V. m. § 88 BBG ist Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst wie Volldienst zu behandeln und im Verhältnis 1:1 auszugleichen, wenn die Dauer des tatsächlich geleisteten Bereitschaftsdienstes festgestellt worden ist.

 
Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2018 wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 14. Oktober 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2016 verpflichtet, dem Kläger für die im Zeitraum vom 27. Mai 2015 bis zum 9. Juni 2015 geleisteten Einsatzstunden weiteren Freizeitausgleich in Höhe von 166,5 Stunden sowie für die im Zeitraum vom 10. Juni 2015 bis 14. Juni 2015 geleisteten Einsatzstunden weiteren Freizeitausgleich in Höhe von 30,5 Stunden zu gewähren,

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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