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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 85/20

Datum:
15.12.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 85/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1215.19E85.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 174/18
Leitsätze:
  1. Ein negativer Feststellungsbescheid nach § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG, mit dem die Behörde von Amts wegen das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörig­keit einer Person feststellt, ist ein belastender Verwaltungsakt, gegen den nach § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO die Anfechtungsklage statthaft ist.
  2. Die Frage, ob eine hinreichende gesetzliche Grundlage im Sinn des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine gerichtliche Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 Abs. 1 BGB besteht, ist nicht im Prozesskostenhilfeverfahren, sondern im Klageverfahren zu beantworten.
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X.       aus L.    beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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