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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
2Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den erneuten Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für ein beabsichtigtes erstinstanzliches Eilverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dieses habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Es stellt weder die tatsächlichen Grundlagen noch die rechtliche Wertung in dem den ersten Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Juli 2019 (Az.: 1 L 595/19) in Frage. Auf diese nimmt das Verwaltungsgericht in seinem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss Bezug. Der Antragsteller schildert auch im Beschwerdeverfahren weiterhin einzelne zu missbilligende Übergriffe, die im Zusammenhang mit Angehörigen der jüdischen Religion oder jüdischen Einrichtungen stehen, ohne jedoch einen Bezug zu seiner Person dergestalt darzulegen, dass aufgrund von Tatsachen auf eine individuell ihm oder jedem Juden in Deutschland drohende Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen geschlossen werden könnte, würde die begehrte Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister unterbleiben. Hierbei kann offen bleiben, ob der Antragsteller – wie von ihm behauptet – tatsächlich selbst Jude ist. Es ist daher weiterhin nicht zu erwarten, dass es dem Antragsteller möglich sein könnte, in dem beabsichtigten Eilverfahren einen Anordnungsanspruch aus § 51 Abs. 1 BMG glaubhaft zu machen.
3Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
4Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).