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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 781/20

Datum:
29.12.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 781/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1229.19E781.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 1 K 400/20
Schlagworte:
Einbürgerung Unterhaltsfähigkeit Sozialleistungsbezug
Normen:
StAG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Leitsätze:

Die Voraussetzung der eigenständigen wirtschaftlichen Sicherung des Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG erfordert eine Prognose, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern, er Sozialleistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII also in diesem Zeitraum voraussichtlich nicht wird in Anspruch nehmen müssen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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