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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 737/20

Datum:
07.12.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 737/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1207.19E737.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 1 L 709/20
Schlagworte:
schulrechtliche Ordnungsmaßnahme Unterrichtsausschluss Vorwegnahme der Hauptsache Streitwert
Normen:
SchulG NRW § 53 Abs. 1; SchulG NRW § 53 Abs. 3; GKG § 39 Abs.1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 53 Abs. 2
Leitsätze:

In schul- und schulprüfungsrechtlichen Eilverfahren macht der Senat grundsätzlich von der in Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges 2013 vorgeschlagenen Streitwert­anhebung Gebrauch, wenn der Streitgegenstand eine zeitlich abschließende Maß­nahme oder eine tatsächlich und rechtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache betrifft.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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