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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 488/20

Datum:
24.11.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 488/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1124.19E488.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 691/19
Leitsätze:

Der Streitwert einer Klage gegen einen Bescheid einer Schule über Schulordnungs­maßnahmen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW ist auch dann mit dem Auffang­wert nach § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen, wenn die Schule darin mehrere Ord­nungs­maßnahmen erlassen hat.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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