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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 464/19

Datum:
08.06.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 464/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0608.19E464.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 5989/18
Leitsätze:

§ 48 Abs. 4 SchulG NRW, § 13 Abs. 5 Satz 1 APO-GOSt ermöglichen keine Nachholung von versäumten Leistungsnachweisen in größerem Umfang, wenn der Schüler über einen längeren Zeitraum hinweg am Schulbesuch gehindert war und einen so erheblichen Teil des Unterrichts eines Schuljahres versäumt hat, dass eine Bewertung seiner Leistungen unmöglich ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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