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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 149/20

Datum:
24.07.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 149/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0724.19E149.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 924/19
Leitsätze:

Soweit § 146 Abs. 2 VwGO die Beschwerde ausschließt gegen „Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint“, liegt dem nach Sinn und Zweck (auch) die Erwägung zugrunde, dass der Antragsteller bei einer nur auf die Verneinung der wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützten Versagung einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag stellen und damit, soweit möglich, die Darlegung seiner Bedürftigkeit nachholen kann.

Diese Möglichkeit besteht indes nicht, wenn es um eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen bereits abgeschlossenen Rechtszug geht. In einem solchen Fall kommt eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung oder des Ergehens der den Rechtszug abschließenden Entscheidung des Gerichts nicht ordnungsgemäß dargelegt waren.

Ob in einem solchen Fall der Beschwerdeausschluss zur Anwendung kommen kann, wird offengelassen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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