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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 146/20

Datum:
11.12.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 146/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1211.19E146.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 1 K 6462/17
Schlagworte:
Einbürgerung Identität Geburtsdatum Reisepass Geburtsurkunde Ausländerzentralregister Geburtenregister Personenstandsregister
Normen:
StAG § 10 Abs. 1; PStG § 21 Abs. 3; PStG § 54 Abs. 1
Leitsätze:
  1. Ernsthafte und aufklärungsbedürftige Zweifel an der Identität des Einbürge­rungsbewerbers bestehen, solange geeignete Identitätsdokumente seines Her­kunftsstaates fehlen oder wenn er gefälschte, inhaltlich widersprüchliche oder beweisrechtlich wertlose Urkunden vorlegt.
  2. Zu den für die Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG erforderlichen Identitätsmerkmalen gehört auch das Ge­burtsdatum.
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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