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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 988/20

Datum:
07.08.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 988/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0807.19B988.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 L 955/20
Leitsätze:

Die Rechtmäßigkeit der inklusionsspezifischen Kapazitätsbestimmung im Sinn des § 1 Abs. 4 Satz 1 APO-S I ist an denselben Maßstäben zu messen, die nach § 20 Abs. 5 SchulG NRW auch für die Einrichtung Gemeinsamen Lernens an einer allgemeinen Schule gelten (wie OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2014 19 E 1053/14 , juris, Rn. 6 ff.).

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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