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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 920/20

Datum:
04.11.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 920/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1104.19B920.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 L 757/20
Schlagworte:
Hochschultätigkeitsbezeichnung Bezeichnungsführung Gastprofessor Website Internetseite
Normen:
HG NRW § 69 Abs. 7
Leitsätze:

Der Tatbestand des Führens einer Hochschultätigkeitsbezeichnung im Sinne von § 69 Abs. 7 Satz 2 HG NRW ist erfüllt, wenn der Betreiber einer Website die Bezeichnung auf Veranlassung des Betroffenen verwendet und damit den Anschein erweckt, dieser sei aktuell berechtigt, die Bezeichnung zu führen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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