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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 500/20

Datum:
29.04.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 500/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0429.19B500.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 L 293/20
Leitsätze:

Zu den Darlegungsanforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gehört, dass der Beschwerdeführer von der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung ausgehend das Entscheidungsergebnis in Frage stellen muss.

 
Tenor:

Die Eilbeschwerde 19 B 500/20 wird verworfen.

Die Prozesskostenhilfebeschwerde 19 E 285/20 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Im Beschwerdeverfahren 19 E 285/20 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 19 B 500/20 wird auf 1.200,00 Euro festgesetzt.

 
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