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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 264/20

Datum:
27.03.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 264/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0327.19B264.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 L 109/20
Leitsätze:

Die Schule darf die Entlassung eines Schülers von der Schule ohne deren vorherige Androhung verfügen, wenn die Schwere seines Fehlverhaltens dies rechtfertigt.

 
Tenor:

Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Im Beschwerdeverfahren 19 E 139/20 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 19 B 264/20 wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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