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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1858/20

Datum:
26.11.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 1858/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1126.19B1858.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 767/20
Leitsätze:

Die Ermessensermächtigung in § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW, eine Schülerin oder einen Schüler einer Schule zuzuweisen, eröffnet der Schulaufsicht ein Entschlie­ßungsermessen, ob sie eine solche Zuweisung ausspricht, und ein Auswahlermes­sen über die Auswahl der Schule, an welche die Zuweisung erfolgen soll.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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