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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1562/19

Datum:
30.01.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 1562/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0130.19B1562.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 L 1485/19
Leitsätze:

Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit (§ 53 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW) einer Überweisung eines Schülers in eine andere Klasse können auch die zur Begründung der Ordnungsmaßnahme flankierend angestellten pädagogischen Erwägungen herangezogen werden. Die Wiederherstellung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungstätigkeit der Schule und des Schulfriedens können zu berücksichtigende Umstände sein.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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