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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1255/20

Datum:
17.09.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 1255/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0917.19B1255.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 8 L 467/20
Schlagworte:
Zurückstellung schulpflichtig
Normen:
SchulG NRW § 35 Abs. 3 Satz 1
Leitsätze:

Ein erheblicher Grund, der eine Zurückstellung eines schulpflichtigen Kindes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW zu rechtfertigen vermag, kann nur vorliegen, wenn das Kind die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen oder geistigen Voraussetzungen nicht besitzt.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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