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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 555/19.A

Datum:
16.12.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 555/19.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1216.19A555.19A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 K 9570/17.A
Leitsätze:
  1. Ein Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit mit der Entstehung des Staates Eritrea mit Wirkung vom 24. Mai 1993 durch vormals äthiopische Staatsangehö­rige eritreischer Abstammung, die nach dem 24. Mai 1993 aus dem Gebiet des neu entstandenen Staates Eritrea erstmals in das Gebiet der heutigen Demo­kratischen Bundesrepublik Äthiopien umsiedelten, ließ deren durch Geburt er­worbene äthiopische Staatsangehörigkeit grundsätzlich unberührt (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 ‑ 19 A 1420/19.A ‑, juris, Rn. 87 ff.).
  2. Personen, die zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzen, kann weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiärer Schutz zuerkannt werden, wenn sie den Schutz eines der Länder ihrer Staatsangehörigkeit in Anspruch nehmen können (wie OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2020 ‑ 19 A 2877/17.A ‑, juris, Rn. 12 f. m. w. N.).
 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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